Zum "Webdesign-Urteil" des OLG Hamm noch ein kleiner Nachtrag bzw. Auszug:
"Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die "persönliche Leistung des Lichtbildners". Eine Computergrafik sei dagegen nur das Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, "ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient". Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm."
Jetzt weiß ich, warum so viele Mediengestalter so viel Mist produzieren. Bzw. nicht - denn sie können gar nichts dafür. Das macht alles Photoshop selbst. Je nach Stand der Sonne. Oder so.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/52137