So sieht es das Oberlandesgericht in Hamm:

http://www.webwork-magazin.net/news/artikel/2539

Ein Hammer. Das ein Button oder eine um 45 Grad geneigte Linie keine "ausreichende Schöpfungshöhe" erreichen dürfte jedem halbwegs klar denkenden Menschen klar sein, ebenso jedoch, dass die Gesamtkomposition eines Webdesign sehr wohl schützenswert ist.

Ich hoffe das dieses Urteil ein Einzelfall bleibt und in weiteren Verfahren anders herum entschieden wird, denn sonst kann das Folgen nach sich ziehen, die im Moment noch gar nicht abzusehen sind.

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